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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KIRMES GmbH & Co. KG (im Nachgang "KIRMES" genannt)

I. Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt. „Auftraggeber“ bezeichnet denjenigen Vertragspartner, der die beauftragte Hauptleistung erhält und im Gegenzug die Vergütung zu zahlen hat.

Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung abschließt. Der Auftrag ist auch dann über den Auftraggeber abzuwickeln, wenn dieser den Auftrag in fremdem Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet der Auftraggeber sowohl für die Vertragserfüllung seines Kunden als auch für dessen Bonität. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur insoweit Gültigkeit, als KIRMES ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Leistungen durch KIRMES stellt auch bei dessen Kenntnis von den Bestimmungen des Auftragnehmers keine Zustimmung dar.

II. Termine, Lieferfristen

Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese schriftlich als Fixtermine vereinbart worden sind.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Terminverzüge, die auf Verschulden des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KIRMES berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

III. Leistungsumfang und -durchführung, Vergütung

Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von KIRMES. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von KIRMES. Mehraufwand von KIRMES, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von KIRMES berechnet. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von KIRMES ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

KIRMES ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungspflichten eines Dritten (Nachunternehmer) zu bedienen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

Die Überprüfung, dass die geschuldeten Lieferungen/Leistungen den vorgegebenen Anforderungen sowie den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften- UVVN BG, einschlägige DIN-, VDE-, VDI-, EU-Bestimmungen usw.) entsprechen, ist ausdrücklich nur dann von KIRMES geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des jeweiligen Auftrags ist. Entsprechendes gilt für die Einhaltung von sicherheitstechnischen Bestimmungen sowie die Beachtung der anerkannten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Regeln. Beauftragt der Auftraggeber KIRMES mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. KIRMES ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Leistungen von KIRMES sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. KIRMES ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, seine Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

Der im Auftragsschreiben festgelegte mengenmäßige Leistungs- und Lieferumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden zusätzlich vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind.

Zwecks Prüfung und Zustimmung legt KIRMES dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

Soweit nicht anders im Auftrag gesondert schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, Teilleistungen und/oder –lieferungen anzunehmen.

IV. Gewährleistung, Haftung

KIRMES haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haften KIRMES sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche KIRMES zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

V. Abnahme, Mängelrügen

Schuldet KIRMES einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Sofern im jeweiligen Auftrag nicht abweichend vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 7 Tagen nach Ablieferung abgelehnt wird oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen.

Sofern im jeweiligen Auftrag nicht abweichend vereinbart, sind Mängelrügen jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben und KIRMES schriftlich angezeigt werden.

Bei vollständiger Zahlung einer von KIRMES nach der Übergabe eines Leistungsergebnisses gestellten Rechnung durch den Auftraggeber oder bei Nutzung des Leistungsergebnisses gilt die Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses als erfolgt.

VI. Rechnung, Preis, Zahlung, Aufrechnung

Die Rechnung ist sofort nach Abnahme bzw. Lieferung an den Auftraggeber zu Händen des Ansprechpartners des Auftraggebers zu senden. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren, Kosten für Transportversicherungen und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber KIRMES freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars von KIRMES zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

Verpackungskosten sowie etwaiges Roll- und Lagergeld oder Zollgebühren werden dem Auftragnehmer nicht erstattet, es sei denn, dass dies im jeweiligen Auftrag abweichend vereinbart worden ist.

Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen von KIRMES nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. KIRMES steht ein Zurückbehaltungsrecht im gesetzlichen Umfang zu.

VII. Sonderbedingungen für Fotografen sowie die Hersteller von Audio-, Video- und Filmproduktionen

Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, beschafft der Auftraggeber Modelle und Requisiten auf eigene Rechnung und Gefahr. An fotografischem/filmmischen Aufnahmematerial erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung das Eigentum. Das Aufnahmematerial ist dem Auftraggeber, soweit nicht vorher geschehen, mit der Rechnung auszuhändigen.

Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, ist KIRMES in jedem Fall berechtigt, das fotografische/filmische/auditive Aufnahmematerial (ganz oder teilweise) sowie das bei den Dreharbeiten/Produktionsarbeiten der geschuldeten Leistung aufgenommene/erstellte Zusatzmaterial (Foto & Making-of Videomaterial) ganz oder teilweise zum Zwecke der Eigendarstellung und Eigenwerbung (z.B. auf der Homepage, für sog. Showreels, Wettbewerbe, Festivalnutzung) ohne gesonderte Vergütung zeitlich und örtlich uneingeschränkt auszuwerten sowie auswerten zu lassen.

VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte einschließlich Leistungsschutzrechten

Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von KIRMES gestalteten Leistungsergebnisse zeitlich unbefristet. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von KIRMES gestalteten Leistungsergebnisse ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KIRMES zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch KIRMES.

Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

KIRMES übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihnen gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei KIRMES. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von KIRMES, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

IX. Unterlagen des Auftraggebers

Alle Entwürfe, Grafiken, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster, (offenen) Dateien oder sonstigen Unterlagen, Roh- oder Hilfsmittel, die KIRMES erhält, bleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind von der KIRMES sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen, spätestens nach Auftragsbeendigung zurückzugeben. KIRMES hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

X. Geheimhaltung

Alle dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.

Der Auftraggeber hat diese Geheimhaltungspflicht seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

XI. Höhere Gewalt

Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Auftrag/Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Lieferungen und Leistungen auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Vertragsparteien berechtigt, den Auftrag/Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt die andere Partei schriftlich (E-Mail ausreichend) mit allen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen. Drüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

XII. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

Sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart, genügt eine Übermittlung per E-Mail zur Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen.

Bei Abweichungen in Übersetzungen dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen.

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der KIRMES ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.